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Wintereinbruch: Wer muss wann räumen und streuen?

Und gelten zugescheite Verkehrsschilder eigentlich?

Schnee räumen und streuen

Roland Hildebrandt Roland Hildebrandt

Von: Roland Hildebrandt

4. Dez. 2023 um 13:52 Uhr

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Der Wintereinbruch in vielen Landesteilen Deutschlands sorgt für geteilte Freude, denn er bringt auch Pflichten mit sich: für Bund, Länder und Kommunen, die die Straßen räumen sowie für Anlieger und Mieter, die die Gehwege freischaufeln müssen. Der ADAC informiert, wer bei Schnee und Eis verantwortlich ist und wer bei einem Unfall haftet.

Wer muss räumen?

Bundesländer, Landkreise, kreisfreie Städte und Gemeinden sind zuständig für den Winterdienst auf den Straßen. Mit ihm soll die Verkehrssicherheit und der Verkehrsfluss so weit wie möglich aufrechterhalten werden. Sobald Schnee und Glatteis den Straßenverkehr beeinträchtigen, müssen sie tätig werden. Die Gemeinde muss innerorts an wichtigen Kreuzungen und Durchgangsstraßen sowie Fußgängerwegen räumen und streuen. Ein Anspruch darauf, dass alle Straßen und Wege immer geräumt und gestreut sind, besteht nach Angaben des ADAC aber nicht.

Winterdienst Schneeräumen Glatteis Schnee

Außerorts muss die Straße nur an besonders gefährlichen Stellen geräumt und gestreut werden, Gehwege und kombinierte Rad- und Gehwege sind von einer generellen Räumpflicht ausgenommen. Eine Gemeinde muss jedoch auf gefährliche Stellen zum Beispiel durch Warnschilder aufmerksam machen.

Ab wann muss geräumt werden?

Geregelt ist auch die Frage, ab wann Straßen und Wege geräumt sein müssen. Die Kommunen sollen laut ADAC ab etwa 5 Uhr morgens Kontrollfahrten durchführen, bis 8 Uhr sollte vor allem an besonders gefährlichen Stellen geräumt und gestreut sein. Tritt Glatteis plötzlich auf, muss die Gemeinde innerhalb von etwa eineinhalb Stunden aktiv werden. Nachts muss nur bei entsprechendem Verkehrsaufkommen geräumt und gestreut werden, an Sonn- und Feiertagen erst ab 9 Uhr.

Nicht nur der kommunale Winterdienst ist in der Pflicht, auch Grundstückseigentümer können zum Räumen und Streuen herangezogen werden. Diese müssen bei Schnee oder Glatteis zum Beispiel den Gehweg entlang der Straße räumen und streuen. Der Vermieter kann den Winterdienst auf den Mieter übertragen, dies muss aber in einer entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag festgelegt sein. Von wann bis wann die Räumpflicht der Anwohner besteht, wird normalerweise in Verordnungen genauer bestimmt.

Vorsicht auf dem Gewerbeparkplatz!

Wer einen Supermarktparkplatz ansteuert, hat laut ADAC keinen Anspruch darauf, dass der Parkplatz komplett von Eis und Schnee befreit ist. Der Eigentümer muss zwar dafür sorgen, dass der öffentlich zugängliche Bereich des Parkplatzes begehbar ist. Es reicht aber, wenn einzelne Zugänge zu Gebäuden oder Parkflächen geräumt und gestreut sind und für einen sicheren Zugang zu den abgestellten Autos gesorgt ist. Zwischen den geparkten Autos muss nicht geräumt werden.

Stürzt oder verletzt sich ein Fußgänger oder Kunde auf Schnee oder Glatteis, kann der für den Winterdienst Verantwortliche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. Um für eine solche Situation abgesichert zu sein, empfiehlt sich laut ADAC der Abschluss einer Haftpflichtversicherung.

Gelten zugeschneite Schilder?

Im Winter kann es vorkommen, dass bei starkem Schneefall nicht nur die Landschaft weiß daherkommt. Auch Verkehrsschilder können ganz oder teilweise zugeschneit werden. Während manche noch gelten, wenn sie nicht mehr klar lesbar sind, verlieren andere ihre Gültigkeit. Welche Ausnahmen es gibt und was für ortskundige Verkehrsteilnehmer gilt, klären die ADAC-Juristen.

Grundsätzlich gilt bei Verkehrszeichen der sogenannte Sichtbarkeitsgrundsatz: Ein Schild muss so aufgestellt sein, dass die Regelung, die vom Schild ausgeht, mit einem raschen und beiläufigen Blick ohne weitere Überlegungen erfasst werden kann. Wenn das Verkehrszeichen also nur leicht verschneit ist und die Bedeutung noch klar ist, bleibt es gültig. Manche Verkehrsschilder können auch anhand ihrer Form noch eindeutig erkannt werden, wie beispielsweise das achteckige Stoppschild.

Stets das Tempo den Verhältnissen anpassen

Es gibt jedoch auch Verkehrsschilder, die nicht aufgrund ihrer Form erkannt werden können. Dazu gehören unter anderem dreieckige Gefahren- sowie die runden Verbots- oder Beschränkungszeichen. Sind diese also zugeschneit, kann nicht erwartet werden, dass man ihre Bedeutung noch erkennt und man sie befolgt. Unabhängig davon gilt für Geschwindigkeiten: Sie müssen den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepasst sein.

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Wenn man geblitzt wurde, weil man die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht eingehalten hat, da das Beschränkungszeichen zugeschneit war, kann man gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. Man muss jedoch nachweisen, dass das Schild verschneit und das Tempolimit nicht lesbar war. Hier kann ein Wettergutachten des Deutschen Wetterdienstes weiterhelfen (in der Regel jedoch kostenpflichtig).

Der ADAC rät, Fotos von der Stelle zu machen. Für ortskundige Verkehrsteilnehmer, die bestimmte Strecken regelmäßig fahren, kann allerdings erwartet werden, dass sie die dort geltenden Regeln kennen. Wird man zum Beispiel auf dem Weg zur Arbeit geblitzt, kann man sich nicht auf ein zugeschneites Verkehrszeichen berufen.

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